|
Bekanntmachung eines Umlegungsbeschlusses:
I. Umlegungsbeschluß für das Gebiet »Niedere Weingärten«
Gemarkung Beutelsbach
Der Umlegungsausschuß der Stadt Weinstadt hat am 7. Mai 1997
gemäß § 47 des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen
Fassung die Durchführung einer Umlegung mit folgender Maßgabe
beschlossen: Das Umlegungsverfahren wird wie folgt begrenzt: Im Norden
von Flst. 4013 der Gemarkung Beutelsbach Im Osten von Flst. 3454, 3257,
3261/1, 3261, 3281, 3340, 3291, 3294 der Gemarkung Beutelsbach. Im Süden
von Flst. 3034/1, 3292/1, 3340 der Gemarkung Beutelsbach. Im Westen von
Flst. 3200 Gemarkung Beutelsbach In das Verfahren sind folgende Flurstücke
einbezogen: Gemarkung Beutelsbach: Flst. 3211, 3212, 3213, 3214, 3215,
3216, 3217, 3218, 3219, 3220, 3221, 3222, 3222/1, 3223, 3223/1, 3224, 3224/1,
3234/2, 3225, 3225/1, 3226, 3227, 3228, 3229, 3230, 3231, 3233, 3234, 3235,
3236, 3270, 3238, 3240 (Burghaldenstr. 52), 3241, 3242, 3243, 3244, 3245,
3246, 3247, 3248, 3249, 3250, 3251, 3252, 3253, 3254, 3255, 3256, 3259,
3260, 3262, 3263, 3264, 3265, 3266, 3267, 3268, 3269, 3270, 3271, 3272,
3273, 3274, 3275, 3276, 3276/1, 3277, 3278, 3277/1, 3279, 3280, 3292, 3293,
Teilfläche von Flst. 3288/1, 3340, 3239, 4013. Die Umlegung trägt
die Bezeichnung »Niedere Weingärten«. Durch die Umlegung
sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu
geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für
die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke
entstehen.
II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß §
1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums zur
Durchführung des Baugesetzbuches (in der derzeit gültigen Fassung)
in Verbindung mit dem Beschluß des Gemeinderats vom 24. April 1997
dem Technischen Ausschuß des Gemeinderates in seiner jeweiligen Zusammensetzung
als ständigem Umlegungsausschuß.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück
oder an einem das Grundstück belastenden Rechts, eines Anspruchs mit
dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen
Rechts das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks
berechtigt oder den Verpflichtungen in der Benutzung des Grundstücks
beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser
Bekanntmachung an ihre Rechte beim ständigen Umlegungsausschuß
der Stadt Weinstadt im Ortsteil Schnait, Lützestr. 62, 71384 Weinstadt-Schnait,
anzumelden. Als Tag der Bekanntgabe wird der auf diese Bekanntmachung folgende
Tag bestimmt. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder
nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft
gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und
Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsaus- schuß
dies bestimmt. Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muß
die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen
sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch
Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht
der Gemeinde
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans
dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher
Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte
an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden
durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks
oder Grundstücksteils eingeräumt wird;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich
wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen
werden;
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen
errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen
werden;
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert
werden. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre
baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre
nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig
als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuß. Nach §
24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken
die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis
zur Bekanntgabe des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden,
daß Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung
der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen die Grundstücke
betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VI. Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluß kann innerhalb eines Monats von dieser
Bekanntmachung an Widerspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
bei der Stadt Weinstadt, Liegenschaftsamt, Rathaus Schnait, Lützestr.
62, 71384 Weinstadt-Schnait, erhoben werden. Die Widerspruchsfrist wird
auch gewährt, wenn der Widerspruch innerhalb der vorgenannten Frist
beim Regierungspräsidium Stuttgart -Referat 23 (Stadtsanierung, Wohnungswesen)-
Ruppmannstr. 21 70565 Stuttgart, eingeht. Der Widerspruch soll begründet
werden.
Weinstadt, den 24. Juli 1997, Liegenschaftsamt -Umlegungsstelle-
|