Umlegung Niedere Weingärten
Bekanntmachung eines Umlegungsbeschlusses:

I. Umlegungsbeschluß für das Gebiet »Niedere Weingärten« Gemarkung Beutelsbach
Der Umlegungsausschuß der Stadt Weinstadt hat am 7. Mai 1997 gemäß § 47 des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung die Durchführung einer Umlegung mit folgender Maßgabe beschlossen: Das Umlegungsverfahren wird wie folgt begrenzt: Im Norden von Flst. 4013 der Gemarkung Beutelsbach Im Osten von Flst. 3454, 3257, 3261/1, 3261, 3281, 3340, 3291, 3294 der Gemarkung Beutelsbach. Im Süden von Flst. 3034/1, 3292/1, 3340 der Gemarkung Beutelsbach. Im Westen von Flst. 3200 Gemarkung Beutelsbach In das Verfahren sind folgende Flurstücke einbezogen: Gemarkung Beutelsbach: Flst. 3211, 3212, 3213, 3214, 3215, 3216, 3217, 3218, 3219, 3220, 3221, 3222, 3222/1, 3223, 3223/1, 3224, 3224/1, 3234/2, 3225, 3225/1, 3226, 3227, 3228, 3229, 3230, 3231, 3233, 3234, 3235, 3236, 3270, 3238, 3240 (Burghaldenstr. 52), 3241, 3242, 3243, 3244, 3245, 3246, 3247, 3248, 3249, 3250, 3251, 3252, 3253, 3254, 3255, 3256, 3259, 3260, 3262, 3263, 3264, 3265, 3266, 3267, 3268, 3269, 3270, 3271, 3272, 3273, 3274, 3275, 3276, 3276/1, 3277, 3278, 3277/1, 3279, 3280, 3292, 3293, Teilfläche von Flst. 3288/1, 3340, 3239, 4013. Die Umlegung trägt die Bezeichnung »Niedere Weingärten«. Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches (in der derzeit gültigen Fassung) in Verbindung mit dem Beschluß des Gemeinderats vom 24. April 1997 dem Technischen Ausschuß des Gemeinderates in seiner jeweiligen Zusammensetzung als ständigem Umlegungsausschuß.

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechts, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichtungen in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim ständigen Umlegungsausschuß der Stadt Weinstadt im Ortsteil Schnait, Lützestr. 62, 71384 Weinstadt-Schnait, anzumelden. Als Tag der Bekanntgabe wird der auf diese Bekanntmachung folgende Tag bestimmt. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsaus- schuß dies bestimmt. Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuß. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntgabe des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, daß Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen die Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

VI. Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluß kann innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an Widerspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Weinstadt, Liegenschaftsamt, Rathaus Schnait, Lützestr. 62, 71384 Weinstadt-Schnait, erhoben werden. Die Widerspruchsfrist wird auch gewährt, wenn der Widerspruch innerhalb der vorgenannten Frist beim Regierungspräsidium Stuttgart -Referat 23 (Stadtsanierung, Wohnungswesen)- Ruppmannstr. 21 70565 Stuttgart, eingeht. Der Widerspruch soll begründet werden.
Weinstadt, den 24. Juli 1997, Liegenschaftsamt -Umlegungsstelle-