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Aufgrund der §§ 4 und 10 Abs.
2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit
den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat
der Stadt Weinstadt am 19. Juni 1997 folgende Benutzungsordnung für
die Büchereien als Satzung erlassen:
I. § 1 Aufgaben der Büchereien
Die Stadt Weinstadt betreibt die Büchereien in den Stadtteilen Beutelsbach,
Endersbach, Großheppach und Strümpfelbach als öffentliche
und gemeinnützige Einrichtungen. Die Büchereien dienen der allgemeinen
Information, der Aus-, Fort- und Weiterbildung, sowie der Freizeitgestaltung.
§ 2 Benutzerkreis, Öffnungszeiten
1) Die Büchereien können von allen Einwohnern Weinstadts benützt
werden. Kinder dürfen vom ersten Schuljahr an die Büchereien
selbständig benutzen.
2) Über die Zulassung auswärtiger Benutzer entscheiden die Büchereileiter.
3) Die Öffnungszeiten der Büchereien in den einzelnen Stadtteilen
werden durch Anschlag in den Büchereien, sowie im amtlichen Mitteilungsblatt
der Stadt Weinstadt bekanntgegeben.
§ 3 Anmeldung, Leseausweis
1) Benutzer haben sich bei der Anmeldung durch einen gültigen Personalausweis
oder ein anderes gleichwertiges Legitimationspapier auszuweisen. Sie erhalten
einen Leseausweis, der beim Entleihen und Zurückgeben der Medien vorzulegen
ist.
2) Bei der Anmeldung verpflichten sich die Benutzer zur Einhaltung der
Benutzungsordnung und erklären sich mit der maschinellen Speicherung
ihrer Daten für Büchereizwecke einverstanden.
3) Für Kinder unter 12 Jahren ist die schriftliche Einverständniserklärung
eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
4) Namens- und Wohnungsänderungen sind der Bücherei, in der der
der Leseausweis ausgestellt wurde, mitzuteilen.
5) Geht der Leseausweis verloren, so ist der Bücherei unverzüglich
der Verlust mitzuteilen. Die Auststellung eines Ersatzausweises ist gebührenpflichtig
(§ 7 Abs. 3)
§ 4 Ausleihe
1) Die Höchstzahl der auszuleihenden Medien soll sechs Exemplare nicht
übersteigen. Die Leihfrist beträgt für Bücher 4 Wochen,
für Zeitschriften, Cassetten und sonstige Medien 2 Wochen. Eine vorzeitige
Rückgabe ist jederzeit möglich. Die Leihfrist kann vor Ablauf
je nach Medium auf Antrag entsprechend verlängert werden, soweit keine
Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien
vorzulegen. Eine Weitergabe der entliehenen Medien an Dritte ist nicht
gestattet.
2) Ausgeliehene Medien können auf Wunsch vorbestellt werden. Die Benutzer
werden gegen eine Vorbestellgebühr benachrichtigt, sobald das Medium
zur Ausleihe bereitsteht. (siehe § 7 Abs. 2).
3) Die Zahl der Vorbestellungen kann von der Bücherei begrenzt werden.
4) Die Büchereien sind berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
§ 5 Aufenthalt in den Büchereiräumen
1) Während des Aufenthalts in den Büchereiräumen ist auf
andere Büchereibenutzer Rücksicht zu nehmen.
2) Rauchen, Essen und Trinken ist in den Büchereien untersagt.
3) Für Garderobe wird keine Haftung übernommen.
4) Den Weisungen des Personals der Büchereien ist Folge zu leisten.
§ 6 Behandlung der Bücher, Haftung
1) Die Benutzer haben die entliehenen Medien mit größter Sorgfalt
zu behandeln und in ordentlichem Zustand fristgerecht abzugeben. Für
verunreinigte, beschädigte oder verlorene Medien hat derjenige, auf
dessen Leseausweis die Medien ausgeliehen sind, vollständigen Ersatz
zu leisten. Etwaige Schäden aus früheren Benutzungen sind bei
der Entleihung zu melden.
2) Der Verlust entliehener Medien ist der Bücherei unverzüglich
zu melden.
3) Für Schäden, die durch Mißbrauch des Benutzerausweises
entstehen, ist der eingetragene Benutzer haftbar.
4) Bei Kindern und Jugendlichen haften die Erziehungsberechtigten für
die Einhaltung der Benutzungsordnung.
5) Tritt in der Wohnung eines Lesers eine übertragbare Krankheit im
Sinne des Bundesseuchengesetzes auf, so darf er während dieser Zeit
die Bücherei nicht benutzen. Befinden sich ausgeliehene Medien in
dieser Wohnung, ist die Bücherei unverzüglich darüber zu
unterrichten. Sie kann vor der Rücknahme die Desinfektion der Medien
verlangen.
§ 7 Gebühren
1) Die Benutzung der Büchereien ist kostenlos.
2) Für die Vorbestellung und Benachrichtigung wird eine Gebühr
in Höhe der Portokosten erhoben.
3) Die Ausstellung eines Ersatzausweises kostet 5,- DM.
4) Wird die Leihfrist überschritten, so sind für jede angefange
Woche und für jedes Medium 0,50 DM zu bezahlen. Zu dieser Versäumnisgebühr
kommen pro Mahnung jeweils 2,- DM Mahngebühr hinzu.
5) Bleibt die 2. Mahnung erfolglos, werden die Medien mit ihrem Anschaffungswert
in Rechnung gestellt. Hinzu kommen die bis dahin angefallenen Versäumnis-
und Mahngebühren, sowie eine Verwaltungsgebühr von 5,- DM.
6) Die Gebühren werden mit der Anforderung zur Zahlung fällig.
7) Überschreitet das Gebührenkonto eines Benutzers 20,- DM, so
wird er bis zur Begleichung der angefallenen Gebühren von der Benutzung
der Bücherei ausgeschlossen.
§ 8 Ausschluß von der Benutzung
Benutzer, die wiederholt gegen diese Benutzungsordnung verstoßen,
können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Büchereien
ausgeschlossen werden. Über den Auschluß entscheidet die Büchereileitung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
II. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung (oder von Verfahrens- oder Formvorschriften, die aufgrund
der Gemeindeordnung erlassen wurden) beim Zustandekommen dieser Satzung
wird nach
§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber
der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften
über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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