Nutzungsordnung für Büchereien
Aufgrund der §§ 4 und 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Weinstadt am 19. Juni 1997 folgende Benutzungsordnung für die Büchereien als Satzung erlassen:

I. § 1 Aufgaben der Büchereien
Die Stadt Weinstadt betreibt die Büchereien in den Stadtteilen Beutelsbach, Endersbach, Großheppach und Strümpfelbach als öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen. Die Büchereien dienen der allgemeinen Information, der Aus-, Fort- und Weiterbildung, sowie der Freizeitgestaltung.
§ 2 Benutzerkreis, Öffnungszeiten
1) Die Büchereien können von allen Einwohnern Weinstadts benützt werden. Kinder dürfen vom ersten Schuljahr an die Büchereien selbständig benutzen.
2) Über die Zulassung auswärtiger Benutzer entscheiden die Büchereileiter.
3) Die Öffnungszeiten der Büchereien in den einzelnen Stadtteilen werden durch Anschlag in den Büchereien, sowie im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Weinstadt bekanntgegeben.
§ 3 Anmeldung, Leseausweis
1) Benutzer haben sich bei der Anmeldung durch einen gültigen Personalausweis oder ein anderes gleichwertiges Legitimationspapier auszuweisen. Sie erhalten einen Leseausweis, der beim Entleihen und Zurückgeben der Medien vorzulegen ist.
2) Bei der Anmeldung verpflichten sich die Benutzer zur Einhaltung der Benutzungsordnung und erklären sich mit der maschinellen Speicherung ihrer Daten für Büchereizwecke einverstanden.
3) Für Kinder unter 12 Jahren ist die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
4) Namens- und Wohnungsänderungen sind der Bücherei, in der der der Leseausweis ausgestellt wurde, mitzuteilen.
5) Geht der Leseausweis verloren, so ist der Bücherei unverzüglich der Verlust mitzuteilen. Die Auststellung eines Ersatzausweises ist gebührenpflichtig (§ 7 Abs. 3)
§ 4 Ausleihe
1) Die Höchstzahl der auszuleihenden Medien soll sechs Exemplare nicht übersteigen. Die Leihfrist beträgt für Bücher 4 Wochen, für Zeitschriften, Cassetten und sonstige Medien 2 Wochen. Eine vorzeitige Rückgabe ist jederzeit möglich. Die Leihfrist kann vor Ablauf je nach Medium auf Antrag entsprechend verlängert werden, soweit keine Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen. Eine Weitergabe der entliehenen Medien an Dritte ist nicht gestattet.
2) Ausgeliehene Medien können auf Wunsch vorbestellt werden. Die Benutzer werden gegen eine Vorbestellgebühr benachrichtigt, sobald das Medium zur Ausleihe bereitsteht. (siehe § 7 Abs. 2).
3) Die Zahl der Vorbestellungen kann von der Bücherei begrenzt werden.
4) Die Büchereien sind berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
§ 5 Aufenthalt in den Büchereiräumen
1) Während des Aufenthalts in den Büchereiräumen ist auf andere Büchereibenutzer Rücksicht zu nehmen.
2) Rauchen, Essen und Trinken ist in den Büchereien untersagt.
3) Für Garderobe wird keine Haftung übernommen.
4) Den Weisungen des Personals der Büchereien ist Folge zu leisten.
§ 6 Behandlung der Bücher, Haftung
1) Die Benutzer haben die entliehenen Medien mit größter Sorgfalt zu behandeln und in ordentlichem Zustand fristgerecht abzugeben. Für verunreinigte, beschädigte oder verlorene Medien hat derjenige, auf dessen Leseausweis die Medien ausgeliehen sind, vollständigen Ersatz zu leisten. Etwaige Schäden aus früheren Benutzungen sind bei der Entleihung zu melden.
2) Der Verlust entliehener Medien ist der Bücherei unverzüglich zu melden.
3) Für Schäden, die durch Mißbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer haftbar.
4) Bei Kindern und Jugendlichen haften die Erziehungsberechtigten für die Einhaltung der Benutzungsordnung.
5) Tritt in der Wohnung eines Lesers eine übertragbare Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes auf, so darf er während dieser Zeit die Bücherei nicht benutzen. Befinden sich ausgeliehene Medien in dieser Wohnung, ist die Bücherei unverzüglich darüber zu unterrichten. Sie kann vor der Rücknahme die Desinfektion der Medien verlangen.
§ 7 Gebühren
1) Die Benutzung der Büchereien ist kostenlos.
2) Für die Vorbestellung und Benachrichtigung wird eine Gebühr in Höhe der Portokosten erhoben.
3) Die Ausstellung eines Ersatzausweises kostet 5,- DM.
4) Wird die Leihfrist überschritten, so sind für jede angefange Woche und für jedes Medium 0,50 DM zu bezahlen. Zu dieser Versäumnisgebühr kommen pro Mahnung jeweils 2,- DM Mahngebühr hinzu.
5) Bleibt die 2. Mahnung erfolglos, werden die Medien mit ihrem Anschaffungswert in Rechnung gestellt. Hinzu kommen die bis dahin angefallenen Versäumnis- und Mahngebühren, sowie eine Verwaltungsgebühr von 5,- DM.
6) Die Gebühren werden mit der Anforderung zur Zahlung fällig.
7) Überschreitet das Gebührenkonto eines Benutzers 20,- DM, so wird er bis zur Begleichung der angefallenen Gebühren von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen.
§ 8 Ausschluß von der Benutzung
Benutzer, die wiederholt gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Büchereien ausgeschlossen werden. Über den Auschluß entscheidet die Büchereileitung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

II. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (oder von Verfahrens- oder Formvorschriften, die aufgrund der Gemeindeordnung erlassen wurden) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.