Vorschriften für Tankbesitzer
Seit Inkrafttreten der Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) gelten für Tankbesitzer neue Vorschriften. Von der Erweiterung der Prüfanlässe abgesehen, sind auch sonst zum Teil erhebliche Verschärfungen eingetreten. Der Verordnungsgeber reagiert damit auf die Tatsache, daß in der Vergangenheit viele Anlagenmängel und Fehler beim Einbau und bei der Aufstellung einer Tankanlage unbemerkt geblieben sind und daher zu Schadensfällen geführt haben.

Es gelten folgende Vorschriften:
1. Einmalige Überprüfung
Oberirdische Tankanlagen mit mehr als 1 000 bis 10 000 Liter Inhalt der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 (z. B. Dieselkraftstoff, Heizöl usw.) sind von Fachbetrieben oder von einem zugelassenen Sachverständigen einmalig zu überprüfen. Bestehende Anlagen müssen bis zum 31. Dezember 1997 überprüft sein. Nach einer wesentlichen Änderung (z. B. Innenhülleneinbau) ist die Anlage erneut zu prüfen. Liegt die Anlage in einem Wasserschutzgebiet, sind wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben (siehe folgender Punkt).

2. Wiederkehrende Prüfung
Alle unterirdischen Anlagen sind wie bisher nach spätestens 5 Jahren von einem zugelassenen Sachverständigen zu überprüfen; im Wasserschutzgebiet nach 2 1/2 Jahren. Nun müssen aber auch alle oberirdischen Anlagen mit mehr als 10 000 Liter Inhalt der WKG 2 (Dieselkraftstoff, Heizöl usw.) wiederkehrend alle 5 Jahre von einem zugelassenen Sachverständigen überprüft werden (vormals 40 000 Liter). Im Wasserschutzschutzgebiet gilt diese Regelung bereits ab 1000 Liter. Anlagen zwischen 1 000 Liter und 10 000 Liter können auch durch Fachbetriebe geprüft werden. Einwandige unterirdische Anlagen sind künftig nicht mehr zulässig. Es ist eine Nachrüstung mit einer Leckschutzauskleidung (Innenhülle) oder aber ein Austausch gegen einen doppelwandigen Tank erforderlich.

3. Überprüfung der Stillegung
Oberirdische Anlagen über 10 000 Liter Fassungsvermögen (im Wasserschutzgebiet über 1000 Liter) sowie alle unterirdischen Anlagen sind bei der Stillegung durch Sachverständige zu prüfen. Bei dieser Stillegungsüberprüfung werden u. a. folgende Punkte kontrolliert: Ist die Anlage entleert und gereinigt und ist der Füllstutzen abgebaut oder gegen irrtümliche Benutzung gesichert? Sind Anhaltspunkte für auslaufendes Heizöl vorhanden? Die Anlage muß aber nicht unbedingt ausgebaut werden, da auch eine künftige Nutzung als Regenwasserzisterne denkbar ist. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die ordnungsgemäße Entleerung und Reinigung des Tanks durch einen Fachbetrieb.

4. Auftriebssicherung von Tankanlagen in Überschwemmungsgebieten
Bei den jüngsten Überschwemmungen wurden wieder zahlreiche Schäden durch aufschwimmende Tanks verursacht. Die VAwS sieht deshalb vor, daß in Überschwemmungsgebieten sowie in Bereichen, in denen mit einer Veränderung ihrer Lage durch Überschwemmung zu rechnen ist, die Aufstellung der Tanks auftriebssicher erfolgen muß. Dies gilt sowohl für oberirdisch als auch unterirdisch eingebaute Tankanlagen

5. Anmeldung
Die Aufträge zur Überprüfung können direkt bei den unten genannten Sachverständigen oder über das Landratsamt erfolgen. Die Anmeldung sollte folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Tankbetreibers Lagerort, Lagermenge und Lagergut Telefonnummer zwecks Terminvereinbarung.

Folgende uns bekannte Sachverständige in Baden-Württemberg sind für die zuvor genannten Prüfungen zugelassen: Technischer Überwachungsverein Südwestdeutschland e. V. (TÜV), Filderstadt Tel.: (0711) 70 05-3 79 (Auch andere Technische Überwachungsvereine besitzen die Zulassung zum Überprüfen.) DEKRA AG, Stuttgart Tel.: (07 11) 78 61-24 02 Technische Überwachungsgemeinschaft GmbH (TüG), Stuttgart Tel.: (0711) 9 9018-70 R. + D. Ingenieurleistungen GmbH, Leonberg Tel.: (0 71 52) 90 40 98

WICHTIG: Die neuen Regelungen der VAwS gelten auch für bereits bestehende Anlagen. Falls die Anlage durch einen Fachbetrieb geprüft wird, empfiehlt das Landratsamt, sich vor Auftragsvergabe den Fachbetriebsnachweis (Fachbetriebsurkunde, Zertifikat, Gütezeichen) vorlegen zu lassen. Hier ist in der Regel vermerkt, für welche fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten und für welche Anlagenarten der Fachbetrieb zugelassen ist. Der Fachbetrieb muß in der Lage sein, die Anlage gesamtheitlich, d. h. Tankanlage einschließlich Auffangraum, überprüfen zu können. Dies trifft dann zu, wenn der Fachbetrieb die Anerkennung für das Einbauen, Aufstellen oder Instandsetzen von Heizölverbraucheranlagen hat. Jeder Betreiber einer Anlage mit wassergefährdenden Stoffen ist verpffichtet zu prüfen, ob seine Anlage unter die neu begründete Prüfpflicht fällt und dann die Prüfung in Auftrag zu geben. Eine Aufforderung seitens der Behörde erfolgt in der Regel nicht. Eine bis zum 31. Dezember 1997 versäumte Anlagenprüfung kann in einem Schadensfall mit ausgelaufenem Heizöl sehr teuer werden, denn wenn gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten worden sind, besteht die Gefahr, daß der Versicherungsschutz erlischt.

Für weitere Informationen steht Ihnen das Landratsamt, Umweltschutzamt, unter der Telefon-Nr. (0 71 51) 5 01-2 26 zur Verfügung.