Persönliche Daten veröffentlichen?
Weinstädter Jubilare, deren Geburtstag oder Ehejubiläum nicht veröffentlicht werden soll, werden gebeten, zwei Monate vor dem Jubiläumstag das jeweilige Ortsamt ihres Stadtteils (Telefon 693-0) anzurufen oder aber ihren Wunsch schriftlich oder persönlich bei der Stadtverwaltung vorzubringen.

Namen und persönliche Daten sind interessante Informationen. Aber die Veröffentlichung solcher Angaben greift unter Umständen in den persönlichen, schützenswerten Bereich ein. Nach §34 Abs. 2 des Meldegesetzes dürfen von der Verwaltung zwar die Namen, Adressen und Geburtstage von Jubilaren sowie die Ehejubiläen an die Presse und den Rundfunk zur Veröffentlichung gemeldet werden, wer jedoch die Bekanntmachung seiner Daten nicht wünscht, kann dies durch eine Mitteilung an die Ortsämter der Stadt verhindern. Weinstädter Jubilare, deren Geburtstag oder Ehejubiläum nicht veröffentlicht werden soll, werden daher gebeten, aus organisatorischen Gründen schon zwei Monate vor dem Jubiläumstag das jeweilige Ortsamt ihres Stadtteils (Telefon 693-0) anzurufen oder aber ihren Wunsch schriftlich oder persönlich bei der Stadtverwaltung vorzubringen. Dabei sollte angegeben werden, ob der Wunsch auch in Zukunft beachtet werden soll oder nur für das laufende Jahr Geltung hat.

Außerdem wird darauf hingewiesen, daß die Meldebehörde an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften entsprechend den Bestimmungen des Meldegesetzes die in §30 des Meldegesetzes aufgeführten Daten der Mitglieder der Religionsgemeinschaft übermittelt. Die Datenübermittlung umfaßt auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Die Familienangehörigen können gem. §30 Abs. 2 MG verlangen, daß die Übermittlung der sie betreffenden Daten unterbleibt. Dies gilt nicht für Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft benötigt werden. Von dem Widerspruchsrecht kann jederzeit durch Mitteilung an die Meldebehörde Gebrauch gemacht werden. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.