| Nachtragshaushalt | ||
| Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Weinstadt
für das Haushaltsjahr 1997 I. Aufgrund von §82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (Ges. Bl. S. 578) hat der Gemeinderat
am 6. November 1997 folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr
1997 beschlossen: II. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlaß vom 20. November 1997 die Gesetzmäßigkeit der Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 1997 gemäß §§82 Abs. 1, 81 Abs. 3 und 121 Abs. 2 der Gemeindeordnung bestätigt. III. Nach Bestätigung der Gesetzmäßigkeit durch das Regierungspräsidium wird die Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Weinstadt für das Rechnungsjahr 1997 in der Zeit vom 1. bis 9. Dezember 1997 (je einschließlich) auf dem Rathaus im Stadtteil Beutelsbach, Zimmer 1, öffentlich aufgelegt. IV. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (oder von Verfahrens- oder Formvorschriften, die auf Grund der Gemeindeordnung erlassen wurden) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Diese gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öf- fentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Weinstadt, den 24. November 1997 |
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