Änderung Flächennuzungspläne  
 
  Der Flächennutzungsplanes des Planungsverbandes Unteres Remstal, Bereich »Nordwest« der Gemarkung Fellbach wurde geändert.

Die Stadt Fellbach hat beim Planungsverband Unteres Remstal beantragt, den Flächennutzungsplan für den Bereich »Nordwest« zu ändern. Die Verbandsversammlung des Planungsverbandes Unteres Remstal hat in ihrer Sitzung am 5. Mai 1997 die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich »Nordwest« in Fellbach mit Erläuterung beschlossen. Nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Anhörung der Träger öffentlicher Belange wurde in der Sitzung am 21. Juli 1997 durch die Verbandsversammlung der Auslegungsbeschluß gefaßt. Die Auslegung fand in der Zeit vom 11. August bis 10. September 1997 (je einschließlich) bei der Geschäftsstelle des Planungsverbandes Unteres Remstal und beim Stadtplanungsamt Fellbach statt. Über die vorgetragenen Bedenken und Anregungen hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 6. Oktober 1997 beraten und beschlossen, daß dieselben nicht zu einer Änderung des Planentwurfes führen. Gleichzeitig wurde der Feststellungsbeschluß gefaßt. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat diese Flächennutzungsplanänderung mit Erlaß vom 5. Dezember 1997, Az.: 22-2511.1-Planungsverband Unteres Remstal, genehmigt. Maßgebend ist der Lageplan des Planungsverbandes Unteres Remstal vom 4. April 1997. Die Flächennutzungsplanänderung für den Bereich »Nordwest« der Gemarkung Fellbach wird mit dieser Bekanntmachung rechtswirksam. Jedermann kann den Plan samt Erläuterungsbericht während den üblichen Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Planungsverbandes Unteres Remstal (im Stadtbauamt Waiblingen), Kurze Straße 24 (Marktdreieck), Zimmer 205, Walblingen, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß _ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Planungsverband Unteres Remstal geltend gemacht worden ist. Ebenso ist ein etwaiger Mangel der Abwägung gemäß _ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Planungsverband Unteres Remstal geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Beschluß über die Feststellung des Flächennutzungsplanes kann gemäß __ 4 und 5 GemO nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Planungsverband Unteres Remstal geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Flächennutzungsplan als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem Beschluß über die Feststellung des Flächennutzungsplanes wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Waiblingen, den 11. Dezember 1997, K i e I Verbandsvorsitzender.

Änderung des Flächennutzungsplanes des Planungsverbandes Unteres Remstal, Bereich »Kalkofen« der Gemarkung Weinstadt-Endersbach.

Die Stadt Fellbach hat beim Planungsverband Unteres Remstal beantragt, den Flächennutzungsplan für den Bereich »Kalkofen« zu ändern. Die Verbandsversammlung des Planungsverbandes Unteres Remstal hat in ihrer Sitzung am 5. Mai 1997 die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich »Kalkofen« in Weinstadt-Endersbach mit Erläuterung beschlossen. Nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Anhörung der Träger öffentlicher Belange wurde in der Sitzung am 21. Juli 1997 durch die Verbandsversammlung der Auslegungsbeschluß gefaßt. Die Auslegung fand in der Zeit vom 11. August bis 10. September 1997 (je einschließlich) bei der Geschäftsstelle des Planungsverbandes Unteres Remstal und beim Stadtplanungsamt Weinstadt statt. Über die vorgetragenen Bedenken und Anregungen hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 6. Oktober 1997 beraten und beschlossen, daß dieselben nicht zu einer Änderung des Planentwurfes führen. Gleichzeitig wurde der Feststellungsbeschluß gefaßt. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat diese Flächennutzungsplanänderung mit Erlaß vom 8. Dezember 1997, Az.: 22-2511.1-Planungsverband Unteres Remstal, genehmigt. Maßgebend ist der Lageplan des Planungsverbandes Unteres Remstal vom 4. Juli 1997. Die Flächennutzungsplanänderung für den Bereich »Kalkofen« der Gemarkung Weinstadt-Endersbach wird mit dieser Bekanntmachung rechtswirksam. Jedermann kann den Plan samt Erläuterungsbericht während den üblichen Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Planungsverbandes Unteres Remstal (im Stadtbauamt Waiblingen), Kurze Straße 24 (Marktdreieck), Zimmer 205, Walblingen, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß _ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Planungsverband Unteres Remstal geltend gemacht worden ist. Ebenso ist ein etwaiger Mangel der Abwägung gemäß _ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Planungsverband Unteres Remstal geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Beschluß über die Feststellung des Flächennutzungsplanes kann gemäß __ 4 und 5 GemO nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Planungsverband Unteres Remstal geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Flächennutzungsplan als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende dem Beschluß über die Feststellung des Flächennutzungsplanes wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Waiblingen, den 11. Dezember 1997, K i e I Verbandsvorsitzender